OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.08.2007
I-2 U 41/06
Normen:
ArbNErfG § 9 Abs. 1 ; ArbNErfG § 12 Abs. 1 ; BGB § 166 ; BGB § 167 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.03.2006

Zur Wirksamkeit einer vereinbarten Arbeitnehmererfindungsvergütung nach laufender Beteiligung nach der Lizenzanalogiemethode

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2007 - Aktenzeichen I-2 U 41/06

DRsp Nr. 2008/10499

Zur Wirksamkeit einer vereinbarten Arbeitnehmererfindungsvergütung nach laufender Beteiligung nach der Lizenzanalogiemethode

»1. Hat der Arbeitnehmererfinder eine Vergütungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber akzeptiert, die eine laufende Beteiligung nach der Lizenzanalogiemethode vorsieht, kann er im Nachhinein keine höhere Vergütung unter Zugrundelegung anderer Berechnungsparameter beanspruchen. Einer wirksam zustande gekommenen Vergütungsvereinbarung steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer die Annahmeerklärung mit der Bitte um Überprüfung des Lizenzsatzes für die Zukunft verbindet, soweit hierin keine Bedingung für die Annahme zu sehen ist. 2. Die fehlende Vertretungsbefugnis der Patentabteilung des Arbeitgebers führt im Außenverhältnis zum Arbeitnehmer nicht zur Unwirksamkeit einer getroffenen Vergütungsregelung.«

Normenkette:

ArbNErfG § 9 Abs. 1 ; ArbNErfG § 12 Abs. 1 ; BGB § 166 ; BGB § 167 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche betreffend eine Arbeitnehmererfindervergütung.