Zur Wirksamkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft auf erstes Anfordern
OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 4 U 132/04
DRsp Nr. 2005/9835
Zur Wirksamkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft "auf erstes Anfordern"
»Eine formularmäßig erklärte Arbeitnehmerbürgschaft "auf erstes Anfordern" ist nicht gänzlich unwirksam, sondern nach § 306 Abs. 2BGB als einfache Bürgschaft zu behandeln. Sie ist nach § 307 Abs. 3BGB insgesamt unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unzumutbar belastet.«