Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin zu 5/6, die Gläubigerin zu 1/6.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten nach beiderseitiger Erledigungserklärung noch über die Kosten des Zwangsgeldverfahrens.
Die Schuldnerin hat sich mit ihrer am 11.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 04.03.2013 zugestellten Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (6 Ca 6467/12) vom 26.02.2013 gewandt, durch den sie zur Erfüllung der im gerichtlichen Vergleich vom 08.10.2012 (Bl. 22 d.A.) eingegangenen Verpflichtungen angehalten worden ist, nämlich der Gläubigerin ein einfaches Arbeitszeugnis sowie eine Gehaltsabrechnung zu erteilen.
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