OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.02.2004
23 W 01/04 BSch
Normen:
GVG § 13 ; GVG § 17 ; GVG § 17a ; ArbGG § 2 ; ArbGG § 48 ; ZPO § 281 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 458
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 27.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 1/03

Zur Verweisung eines Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg; Bindungswirkung in sic-non-Fälle

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2004 - Aktenzeichen 23 W 01/04 BSch

DRsp Nr. 2004/7602

Zur Verweisung eines Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg; Bindungswirkung in "sic-non-Fälle"

»1. Die Verweisung eines Rechtsstreits an ein Gericht des selben Rechtswegs (hier: von einem Schifffahrtsgericht an ein anderes) schließt eine Weiterverweisung in einen anderen Rechtsweg (hier zum Arbeitsgericht) nicht aus. 2. In den so genannten "sic-non-Fällen", die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft eines Klägers nicht nur Rechtswegszuständigkeitsvoraussetzung, sondern auch Erfolgsvoraussetzung für die Klage vor dem Arbeitsgericht ist, wird die bloße Rechtsbehauptung eines Klägers, er sei Arbeitnehmer, für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit als ausreichend angesehen. Diese Grundsätze gelten nicht für die (dem Klägervortrag entgegenstehende) Rechts- oder Tatsachenbehauptung eines Beklagten, er sei Arbeitnehmer.«

Normenkette:

GVG § 13 ; GVG § 17 ; GVG § 17a ; ArbGG § 2 ; ArbGG § 48 ; ZPO § 281 ;

Entscheidungsgründe:

I.