LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.01.2011
L 3 R 191/10
Normen:
SVG § 10; SGB VI § 229a Abs. 1; SGB VI § 231 Abs. 6; SGB IV § 24 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg - - S 9 R 217/09 - 07.06.2010,

Zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - selbständige Tätigkeit; Versicherungspflicht; gesetzliche Rentenversicherung; Einzelunternehmer; Adressat; verjährt; Beitragsforderung; Befreiung von der Versicherungspflicht

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen L 3 R 191/10

DRsp Nr. 2011/18788

Zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - selbständige Tätigkeit; Versicherungspflicht; gesetzliche Rentenversicherung; Einzelunternehmer; Adressat; verjährt; Beitragsforderung; Befreiung von der Versicherungspflicht

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SVG § 10; SGB VI § 229a Abs. 1; SGB VI § 231 Abs. 6; SGB IV § 24 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung als Einzelunternehmer nach § 229a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), die Befreiung von dieser Versicherungspflicht und die Pflicht zur Abführung von Beiträgen auf dieser Grundlage.

Der Kläger betreibt seit dem 1990 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ein Bestattungsunternehmen. Er erzielte nach Aufnahme der Tätigkeit Gewinne aus Gewerbebetrieb in den Monaten Juni bis Dezember 1990 in Höhe von 3.969,00 DM und im gesamten Jahr 1991 in Höhe von 71.564,00 DM.