Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 7.385,06 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenübernahme für stationäre Krankenhausbehandlungen hat. Dabei geht es um Behandlungsfälle aus den Jahren 2003 bis 2006 und hier um die Vergütung für den letzten (21.) Behandlungstag von alkoholabhängigen Patienten in der Motivationstherapie.
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