LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.03.2013
L 4 KR 104/12 B
Normen:
SGG § 197a; GKG § 66; ZPO § 568; GKG § 52;
Fundstellen:
NZS 2013, 720
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 85/09

Zur Streitwertbestimmung in sozialrechtlichen Verfahren - Beschwerde; Streitwert

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.03.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 104/12 B

DRsp Nr. 2013/15515

Zur Streitwertbestimmung in sozialrechtlichen Verfahren - Beschwerde; Streitwert

1. Für die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zuständig. 2. Bei kostenpflichtigen Verfahren nach § 197a Abs 1 SGG besteht bei rechtsanwaltlicher Vertretung ein Rechtsschutzinteresse an einer zeitlich differenzierten Streitwertfestsetzung, wenn sich der Streitgegenstand durch prozesserhebliche Erklärungen der Beteiligten (hier: Teilerledigung) verändert hat.

Der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Oktober 2012 wird abgeändert.

Der Streitwert für die außergerichtlichen Kosten der Klägerin wird bis zum 26. Januar 2012 auf 1.578,88 EUR und ab dem 27. Januar 2012 auf 300,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 197a; GKG § 66; ZPO § 568; GKG § 52;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über eine Streitwertentscheidung des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG).

Am 12. November 2009 hat die Klägerin beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben, von der Beklagten die Zahlung von 1.578,88 EUR zuzüglich Zinsen verlangt und dies mit einem Vergütungsanspruch aus einer stationären Krankenhausbehandlung begründet.