LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.06.2011
L 5 AS 40/11 B ER
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6, SGB II § 28 Abs. 5; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2928/10

Zur Nachhilfe nach §§ 28 Abs. 5 SGB II - kein Anordnungsgrund bei Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen; Nachhilfe, Versetzungsgefahr, Schulllaufbahnempfehlung, Anordnungsgrund, selbstbeschaffte Leistungen, außerschulische Lernförderung, Realschulabschluss, Erforderlichkeit, Empfehlung, Schulform, Wechsel, vorübergehende Lernschwäche, kurzzeitig, Verbindlichkeit, Nachteil, Kostenerstattung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 40/11 B ER

DRsp Nr. 2011/16218

Zur Nachhilfe nach §§ 28 Abs. 5 SGB II - kein Anordnungsgrund bei Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen; Nachhilfe, Versetzungsgefahr, Schulllaufbahnempfehlung, Anordnungsgrund, selbstbeschaffte Leistungen, außerschulische Lernförderung, Realschulabschluss, Erforderlichkeit, Empfehlung, Schulform, Wechsel, vorübergehende Lernschwäche, kurzzeitig, Verbindlichkeit, Nachteil, Kostenerstattung

Der Beschluss des SG Magdeburg vom 31. Januar 2011 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6, SGB II § 28 Abs. 5; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe: