Der Beschluss des SG Magdeburg vom 31. Januar 2011 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.
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