Die sofortige Beschwerde hat Erfolg, soweit die Zeit ab (noch zu erfolgender) Klagezustellung betroffen ist. Insoweit hat die Antragstellerin ihren Ansprch schlüssig begründet.
Für die Zeit davor ist die Antragstellerin wegen ihr in den geltend gemachten Anspruch übersteigender Höhe gewährter Sozialhilfe nicht aktivlegitimiert, § 91 BSHG. Eine Rückabtretung ist nicht vorgelegt worden.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Familiengerichts, die Rechtsverfolgung der Antragstellerin sei mutwillig, weil sie den Nachscheidungsunterhalt schon im Verbund hätte geltend machen können.
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