OLG München - Urteil vom 31.05.2002
24 U 713/01
Normen:
StGB § 266a Abs. 1 ; ZPO § 3 § 97 Abs. 1 § 546 Abs. 2 (a.F.) § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2003, 145
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 19.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2407/00

Zur möglichen Inkaufnahme einer eintretenden Zahlungsunfähigkeit einer Gemeinschuldnerin durch einen Geschäftsführer

OLG München, Urteil vom 31.05.2002 - Aktenzeichen 24 U 713/01

DRsp Nr. 2002/11990

Zur möglichen Inkaufnahme einer eintretenden Zahlungsunfähigkeit einer Gemeinschuldnerin durch einen Geschäftsführer

»Sind in wirtschaftlich bedrängter Lage einer Gemeinschuldnerin wegen Vorausabtretung sämtliche Zahlungseingänge an die jeweiligen Gläubiger abzuführen und deswegen als Fremdgelder anzusehen, wird in der Regel keine begründete Aussicht bestehen, Sozialversicherungbeiträge in beträchtlicher Höhe an den Sozialversicherungsträger abführen zu können. In einem solchen Fall kann der Geschäftsführer die später eingetretene Zahlungsunfähigkeit in Kauf genommen haben.«

Normenkette:

StGB § 266a Abs. 1 ; ZPO § 3 § 97 Abs. 1 § 546 Abs. 2 (a.F.) § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadenersatz wegen nicht abgeführter Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge.

Der Beklagte war Alleingeschäftsführer der. Deren wirtschaftliche Lage war spätestens seit Januar 1998 sehr angespannt. Das Unternehmen zahlte seinen Arbeitnehmern den Lohn für diesen Monat voll aus, führte aber keine Sozialversicherungsbeiträge an die Klägerin ab. Nach einer Beitragsstundung bis 9.3.1998 stellte die GmbH bereits am 16.3.1998 Antrag auf Konkurseröffnung (1.5.1998).