Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. August 2012 (einstweiliger Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe) werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Beschwerdeverfahren die vorläufige Gewährung von Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) durch Finanzierung des Erwerbs der Fahrerlaubnis der Klasse B durch den Antrags- und Beschwerdegegner und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Eilverfahren.
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