LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.01.2013
L 5 AS 795/12 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 16 Abs. 1 S. 1; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 44 Abs. 1 S. 1; SGB III § 44;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1436/12

Zur Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund bei begehrter Förderung des Erwerbs der Fahrerlaubnis zur Eingliederung in das Erwerbsleben - Erwerb der Fahrerlaubnis; Führerschein; Finanzierung; schwerbehinderter Mensch; Arbeitsleben; Vermittlungsbudget; berufliche Eingliederung; Ermessensreduzierung; akute Notlage; Nahbereich; Vermittlungsvorschlag; Beschäftigungsverhältnis

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 795/12 B ER

DRsp Nr. 2013/2386

Zur Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund bei begehrter Förderung des Erwerbs der Fahrerlaubnis zur Eingliederung in das Erwerbsleben - Erwerb der Fahrerlaubnis; Führerschein; Finanzierung; schwerbehinderter Mensch; Arbeitsleben; Vermittlungsbudget; berufliche Eingliederung; Ermessensreduzierung; akute Notlage; Nahbereich; Vermittlungsvorschlag; Beschäftigungsverhältnis

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. August 2012 (einstweiliger Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe) werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 16 Abs. 1 S. 1; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 44 Abs. 1 S. 1; SGB III § 44;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Beschwerdeverfahren die vorläufige Gewährung von Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) durch Finanzierung des Erwerbs der Fahrerlaubnis der Klasse B durch den Antrags- und Beschwerdegegner und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Eilverfahren.