OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.2004
I-2 U 67/95
Normen:
UrhG § 36 Abs. 1 ; UrhG § 43 ; UrhG § 69 Abs. 1 ; UrhG § 69b ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 (a.F.) ; BGB § 201 (a.F.) ; BGB § 242 ; BGB § 823 ; BGB § 847 ; BGB § 852 (a.F.) ; EGBG § 8 ; ArbEG § 20 ; ArbEG § 10 ; ArbEG § 9 ; ArbEG § 3 ; ZPO § 263 (a.F.) ; ZPO § 523 (a.F.) ;
Fundstellen:
ZUM 2004, 756
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.06.1995

Zur Geltendmachung eingener Ansprüche bei der Erfindung eines Computerprogrammes während eines Arbeitsverhältnisses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen I-2 U 67/95

DRsp Nr. 2004/11509

Zur Geltendmachung eingener Ansprüche bei der Erfindung eines Computerprogrammes während eines Arbeitsverhältnisses

1. Ein Arbeitnehmer kann bei der (Mit-)Erfindung eines Computerprogrammes gem. § 69b UrhG keine eigenen urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen arbeits- oder kienstvertraglicher Pflichterfüllung und Schaffung des Werkes besteht. 2. Unerheblich ist dabei, dass der Arbeitsvertrag keine explizite Verpflichtung zur Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke enthält und auch, wann und wo das Werk geschaffen wurde (also auch nachts und zu Hause). 3. Es ist auch ohne Belang, dass es über den ursprünglichen eigentlichen Zweck hinaus eingesetzt werden kann, da der Schöpfer für seine Leistung regelmäßig mit seinem Arbeitslohn abgegolten wird.

Normenkette:

UrhG § 36 Abs. 1 ; UrhG § 43 ; UrhG § 69 Abs. 1 ; UrhG § 69b ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 (a.F.) ; BGB § 201 (a.F.) ; BGB § 242 ; BGB § 823 ; BGB § 847 ; BGB § 852 (a.F.) ; EGBG § 8 ; ArbEG § 20 ; ArbEG § 10 ; ArbEG § 9 ; ArbEG § 3 ; ZPO § 263 (a.F.) ; ZPO § 523 (a.F.) ;

Tatbestand: