Zur Geltendmachung eingener Ansprüche bei der Erfindung eines Computerprogrammes während eines Arbeitsverhältnisses
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen I-2 U 67/95
DRsp Nr. 2004/11509
Zur Geltendmachung eingener Ansprüche bei der Erfindung eines Computerprogrammes während eines Arbeitsverhältnisses
1. Ein Arbeitnehmer kann bei der (Mit-)Erfindung eines Computerprogrammes gem. § 69bUrhG keine eigenen urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen arbeits- oder kienstvertraglicher Pflichterfüllung und Schaffung des Werkes besteht.2. Unerheblich ist dabei, dass der Arbeitsvertrag keine explizite Verpflichtung zur Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke enthält und auch, wann und wo das Werk geschaffen wurde (also auch nachts und zu Hause).3. Es ist auch ohne Belang, dass es über den ursprünglichen eigentlichen Zweck hinaus eingesetzt werden kann, da der Schöpfer für seine Leistung regelmäßig mit seinem Arbeitslohn abgegolten wird.