OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.07.2004
5 W 144/04
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 5 Abs. 1 ; ArbGG § 5 Abs. 3 ; ArbGG § 48 ; HGB § 84 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 2 ; HGB § 92 Abs. 1 ; HGB § 92 Abs. 2 ; HGB § 92a Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2005, 1388
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II O 119/03

Zur Frage, ob eine auf der Basis eines Handelsvertretervertrages beschäftigte Person als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG anzusehen ist

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 5 W 144/04

DRsp Nr. 2004/16538

Zur Frage, ob eine auf der Basis eines "Handelsvertretervertrages" beschäftigte Person als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG anzusehen ist

»1. Es kann bezüglich der Frage des Rechtsweges nicht dahinstehen, ob jemand selbständiger Handelsvertreter ist oder ob er durch Vertrag oder tatsächliche Handhabung so stark eingeengt ist dass er als Arbeitnehmer zu behandeln ist. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Bestimmung des § 5 Abs. 3 ArbGG, da diese Vorschrift nur dann zur Anwendung kommt, wenn eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB vorliegt. Bei fehlender Selbständigkeit ist bereits nach § 84 Abs. 2 HGB ohne weiteres Arbeitnehmereigenschaft gegeben. 2. Die Frage, ob eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 84 HGB vorliegt, ist anhand eines Gesamtbildes aus Vertragsgestaltung einerseits und Vertragshandhabung andererseits zu bestimmen.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 5 Abs. 1 ; ArbGG § 5 Abs. 3 ; ArbGG § 48 ; HGB § 84 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 2 ; HGB § 92 Abs. 1 ; HGB § 92 Abs. 2 ; HGB § 92a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.