OLG München - Urteil vom 13.05.2004
1 U 1566/04
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 703
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 43/03

Zur Frage des Vorliegens eines nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weges über das Kriterium des inneren Zusammenhangs mit der Arbeitsstätte

OLG München, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 1 U 1566/04

DRsp Nr. 2005/15927

Zur Frage des Vorliegens eines nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weges über das Kriterium des inneren Zusammenhangs mit der Arbeitsstätte

»1. Bei der Frage, ob ein nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherter Weg vorliegt, ist zu prüfen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also wie ein normaler Verkehrsteilnehmer verunglückt ist. 2. Ein nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherter Weg liegt dann vor, wenn der Versicherte den sich aus der Zugehörigkeit zu seinem Betrieb ergebenden Gefahrenbereich verlassen (bzw. noch nicht erreicht) hat und sich wie jeder andere Verkehrsteilnehmer im Verkehr mit den damit verbundenen Gefahren befindet. Der Weg muss in einem so losen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Verunglückten stehen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, ihn auf seine Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger zu beschränken. 3. Ein innerer Zusammenhang mit der Arbeitsstätte liegt nahe, wenn ein allgemein zugänglicher Weg verlassen wird, um eine unmittelbar zur Arbeitsstätte führende Treppe zu betreten.«

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

1.