Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 17 a Abs. 4 GVG, 567, 569 ZPO.
Die Beschwerde ist auch begründet, denn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist für das vorliegende Verfahren nicht zulässig. Vielmehr sind die Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG ausschließlich zuständig.
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