I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage der Einordnung der Tätigkeit des Klägers in der Firma B... E... und A... T... Dienste O... GmbH in der Zeit vom 1.11.1994 bis 31.12.1997 in die allgemeine oder knappschaftliche Rentenversicherung.
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