LSG Chemnitz - Urteil vom 29.04.2013
2 U 25/12
Normen:
SGB VII § 56; SGB VII § 9; BKV BK-Nr. 4301, 5101;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 139/09

Zur Frage der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei Vorliegen der Berufskrankheiten Nr. 4301 und 5101 der Anlage 1 BKV; keine Bildung einer Gesamt-MdE, sofern die beiden Berufskrankheiten kein einheitliches gesamtallergisches Geschehen bilden, sondern auch voneinander getrennte zusätzliche Einschränkungen bedingen - Unfallversicherung; Bäckerin; Berufskrankheit; getrennte MdE; kein einheitliches allergisches Geschehen; Verletztenrente

LSG Chemnitz, Urteil vom 29.04.2013 - Aktenzeichen 2 U 25/12

DRsp Nr. 2013/15233

Zur Frage der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei Vorliegen der Berufskrankheiten Nr. 4301 und 5101 der Anlage 1 BKV; keine Bildung einer Gesamt-MdE, sofern die beiden Berufskrankheiten kein einheitliches gesamtallergisches Geschehen bilden, sondern auch voneinander getrennte zusätzliche Einschränkungen bedingen - Unfallversicherung; Bäckerin; Berufskrankheit; getrennte MdE; kein einheitliches allergisches Geschehen; Verletztenrente

Auch bei gemeinsamem Vorliegen der Berufskrankheiten der Nummern 5101 BKV und 4301 BKV sind grundsätzlich zwei voneinander getrennte MdE zu bilden. Lediglich dann, wenn das allergische Geschehen in jeder Hinsicht einheitlich ist (Bsp. Latex-Allergie) kann eine Gesamt-MdE gebildet werden. Sofern abgrenzbare Ausprägungen der Allergien bestehen, sind die Berufskrankheiten der Nr. 4301 und Nr. 5101 getrennt zu bewerten.

I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 03.01.2012 wird aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 25.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2009 sowie der Bescheid vom 15.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2009 werden dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Verletztenrente nach einer MdE von 10 v.H. für die BK-Nr. 5101 BKV sowie von 10 v.H. für die BK-Nr. 4301 BKV ab dem 29.06.1999 zu zahlen.