LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.03.2013
L 5 AS 107/13 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2365/12

Zur fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds im einstweiligen Rechtsschutz - selbständige Tätigkeit; Betriebseinnahmen; Abschreibung; Absetzung; Abnutzung; Verlust; Gewinn; Einnahmen-Überschussrechnung; Kontoauszüge; geschwärzt; Fahrtenbuch; Nichtangabe von Konten

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 107/13 B ER

DRsp Nr. 2013/8111

Zur fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds im einstweiligen Rechtsschutz - selbständige Tätigkeit; Betriebseinnahmen; Abschreibung; Absetzung; Abnutzung; Verlust; Gewinn; Einnahmen-Überschussrechnung; Kontoauszüge; geschwärzt; Fahrtenbuch; Nichtangabe von Konten

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013.