Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013.
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