BVerwG - Beschluss vom 25.02.2004
6 P 12.03
Normen:
SGB IX § 96 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 328
NVwZ-RR 2004, 666
ZBR 2004, 287
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 16.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BS 41/01
VG Dresden, vom 27.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2416/99

Zur Erstattung einem Personalratsmitglied im erstinstanzlichen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstandener Rechtsanwaltskosten durch die Dienststelle

BVerwG, Beschluss vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 6 P 12.03

DRsp Nr. 2004/4504

Zur Erstattung einem Personalratsmitglied im erstinstanzlichen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstandener Rechtsanwaltskosten durch die Dienststelle

»Ist der Antrag des Dienststellenleiters, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitgliedes zu ersetzen, rechtskräftig abgelehnt worden, so sind die dem Personalratsmitglied im erstinstanzlichen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten von der Dienststelle nicht zu erstatten; dasselbe gilt für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten.«

Normenkette:

SGB IX § 96 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist schwer behindert; seit 1. Juli 1991 ist er als Arbeitsberater in der Reha/SB-Stelle des Arbeitsamtes D. (Vergütungsgruppe IV a MTA-O) beschäftigt. Am 8. November 1994 wurde er zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten des Arbeitsamtes D. gewählt.