LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.09.2011
L 5 AS 326/11 B ER
Normen:
SGB II § 16c Abs. 1 S. 1; SGB II § 16c Abs. 1 S. 2; SGB II § 16c Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg - - S 5 AS 1807/11 ER - 13.07.2011,

Zur Eingliederungsleistung an Selbständige nach § 16c Abs 2 SGB II - Zuschuss; Darlehen; Eingliederung; Dienstleister; selbständige Tätigkeit; unternehmerisches Konzept; Erfolgsprognose; Eintrittsgebühr; Geschäftskonzept; Stellungnahme; fachkundige Stelle; Finanzierung; Eigenmittel; unschlüssig; Betriebsausgaben; Erfolgsaussicht; Ermessensentscheidung; Förderantrag; Sachgüter

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.09.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 326/11 B ER

DRsp Nr. 2011/18799

Zur Eingliederungsleistung an Selbständige nach § 16c Abs 2 SGB II - Zuschuss; Darlehen; Eingliederung; Dienstleister; selbständige Tätigkeit; unternehmerisches Konzept; Erfolgsprognose; Eintrittsgebühr; Geschäftskonzept; Stellungnahme; fachkundige Stelle; Finanzierung; Eigenmittel; unschlüssig; Betriebsausgaben; Erfolgsaussicht; Ermessensentscheidung; Förderantrag; Sachgüter

1. Stimmt das der sachkundigen Stelle iSv § 16c Abs 1 Satz 2 SGB II vorgelegte unternehmerische Konzept nicht mit den Angaben im Förderantrag nach § 16c SGB II überein, kann aus der positiven Stellungnahme der sachkundigen Stelle eine Erfolgsprognose für das beabsichtigte Vorhaben (nach Förderantrag) nicht abgeleitet werden. 2. Ohne eine Erfolgsprognose als Tatbestandsvoraussetzung des § 16c Abs 1 Satz 1 SGB II ist kein Raum für eine Ermessensentscheidung des Leistungsträgers über den Förderantrag.

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Juli 2011 (einstweiliger Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe) werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 16c Abs. 1 S. 1; SGB II § 16c Abs. 1 S. 2; SGB II § 16c Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe: