OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2005
I-24 U 82/04
Normen:
BGB § 276 § 675 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 264
OLGReport-Düsseldorf 2006, 152
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 230/01

Zur Bemessung des Schadenersatzanspruchs gegen Gewerkschaft wegen fehlerhafter Prozessführung in einem Kündigungsschutzprozess

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen I-24 U 82/04

DRsp Nr. 2006/787

Zur Bemessung des Schadenersatzanspruchs gegen Gewerkschaft wegen fehlerhafter Prozessführung in einem Kündigungsschutzprozess

»Hat eine Gewerkschaft dem Arbeitnehmer wegen fehlerhafter Prozessführung in einem Kündigungsschutzprozess Schadensersatz zu leisten, so hat der Arbeitnehmer bis auf Weiteres Anspruch auf Ersatz des ihm entgangenen Lohns (abzüglich etwaiger Ersatzleistungen), wenn eine vorzeitige Abfindung oder eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht kommt.«

Normenkette:

BGB § 276 § 675 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

Nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, war nur noch über die Berufung des Beklagten zu entscheiden.

Diese zulässige Berufung bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers im Grundsatz zutreffend bemessen. Von der zuerkannten Summe sind lediglich 1.500,-- DM = 766,94 EUR abzuziehen, weil vom 1. Januar 1997 an eine Eingruppierung des Klägers in die Tarifgruppe BAT-0 Vc zugrunde zu legen ist.

I.

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