Nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, war nur noch über die Berufung des Beklagten zu entscheiden.
Diese zulässige Berufung bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers im Grundsatz zutreffend bemessen. Von der zuerkannten Summe sind lediglich 1.500,-- DM = 766,94 EUR abzuziehen, weil vom 1. Januar 1997 an eine Eingruppierung des Klägers in die Tarifgruppe
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