Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2013 - 17 Ca 957/13 - in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 12. Juli 2013 den Vergleichswert betreffend aufgehoben.
Der Vergleichswert wird auf € 41.835,09 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
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