LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 48/02
ArbG Stralsund, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 418/01
Zur Auslegung einer Klausel im vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, wonach auf das Arbeitsverhältnis bestimmte benannte Tarifverträge, an die der Arbeitgeber gebunden ist, Anwendung finden, als Gleichstellungsabrede - Bezugnahme auf Tarifvertrag; Gleichstellungsabrede, Merkmale; Unklarheitenregel
BAG, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 331/02
DRsp Nr. 2003/11532
Zur Auslegung einer Klausel im vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, wonach auf das Arbeitsverhältnis bestimmte benannte Tarifverträge, an die der Arbeitgeber gebunden ist, Anwendung finden, als Gleichstellungsabrede - Bezugnahme auf Tarifvertrag; Gleichstellungsabrede, Merkmale; Unklarheitenregel
»Der Auslegung einer Klausel im vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, wonach auf das Arbeitsverhältnis bestimmte benannte Tarifverträge, an die der Arbeitgeber gebunden ist, Anwendung finden, als Gleichstellungsabrede steht die Unklarheitenregel (vgl. § 5AGBG, nunmehr § 305c Abs. 2 iVm. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nF) auch dann nicht entgegen, wenn dem Arbeitnehmer die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers unbekannt war.«
Orientierungssätze:1. Die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für seinen Betrieb einschlägigen Tarifverträge ist regelmäßig eine Gleichstellungsabrede.2. Sie soll die etwa fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzen und zur schuldrechtlichen Anwendung derjenigen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis führen, an die der Arbeitgeber tarifrechtlich gebunden ist.3. Demzufolge begründet eine solche Bezugnahmeklausel nicht die Anwendung eines nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers abgeschlossenen Tarifvertrages.