LAG Chemnitz - Urteil vom 29.01.1998
6 Sa 1201/97
Normen:
BGB §§ 611 ff; KSchG §§ 1 ff.;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1998/18826

Zur Arbeitnehmereigenschaft von Musikschullehrern

LAG Chemnitz, Urteil vom 29.01.1998 - Aktenzeichen 6 Sa 1201/97

DRsp Nr. 1998/19136

Zur Arbeitnehmereigenschaft von Musikschullehrern

»Bedingt sich der Dienstherr ausdrücklich einzelvertraglich aus, daß der Arbeitnehmer seinen Weisungen im Rahmen des Dienstverhältnisses Folge zu leisten hat, spricht dies für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.«

Normenkette:

BGB §§ 611 ff; KSchG §§ 1 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer mit Wirkung zum 31.01.1997 ausgesprochenen Änderungskündigung.

Die am 03.04.1971 geborene Klägerin ist seit 1992 bei dem beklagten Landkreis bzw. dessen Rechtsvorgänger als Musikschullehrerin für die Fächer Klavier, Gesang und Keyboard in den Unterrichtsorten ... und ... tätig.

Der dieser Tätigkeit zuletzt zugrunde gelegte Vertrag vom 18.03.1996/01.04.1996 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1 Beginn und Dauer sowie Unterrichtsverpflichtung

Frau ... wird vom 01.04.1996 auf unbestimmte Zeit als freie Mitarbeiterin in der Tätigkeit einer Musikschullehrerin für die Fächer Klavier, Keyboard und Gesang in den Unterrichtsorten ... und ... eingestellt hat bis zu 1125 Unterrichtsminuten wöchentlich zu erteilen. Entlohnt wird die tatsächlich erbrachte Leistung.

§ 2 Sonstige Arbeitsbedingungen

1. Die freie Mitarbeiterin hat die allgemeinen und besonderen Weisungen des Auftraggebers zu beachten.