LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.09.2011
L 2 AL 87/08
Normen:
SGB III § 324 Abs. 3; SGB III § 183 Abs. 1; SGB X § 27 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 276
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 10.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 55/07

Zur Antragsfrist für einen Insolvenzgeldantrag nach § 324 Abs 3 SGB III - Insolvenzgeld; Insolvenzgeldantrag; Zurechnung des Anwaltsverschuldens; Mandatsverhältnis; Antragsfrist; Nebenpflicht; Pflichtverletzung; Ausschlussfrist; Insolvenzereignis; Nachfrist; Nachfristgewährung; falscher Hinweis; missverständlicher Hinweis; Fahrlässigkeit; angemessene Reaktionszeit; Zurechnung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 87/08

DRsp Nr. 2012/1647

Zur Antragsfrist für einen Insolvenzgeldantrag nach § 324 Abs 3 SGB III - Insolvenzgeld; Insolvenzgeldantrag; Zurechnung des Anwaltsverschuldens; Mandatsverhältnis; Antragsfrist; Nebenpflicht; Pflichtverletzung; Ausschlussfrist; Insolvenzereignis; Nachfrist; Nachfristgewährung; falscher Hinweis; missverständlicher Hinweis; Fahrlässigkeit; angemessene Reaktionszeit; Zurechnung

Eine Zurechnung des Verschulden eines Anwalts gemäß § 27 Abs 1 Satz 2 SGB X bei der Versäumung der Antragsfrist nach § 324 Abs 3 SGB III durch den Arbeitnehmer setzt voraus, dass der Anwalt im Rahmen des Mandatsverhältnisses auch zur Stellung des Insolvenzgeldantrags befugt war, oder dass es zumindest zu den im Rahmen des Mandatsverhältnisses vom Auftrag umfassten Pflichten des Anwalts gehörte, über die Notwendigkeit der Antragstellung zu informieren. Bezog sich der im Rahmen des Mandats erteilte Auftrag nicht auf die Beantragung von Insolvenzgeld, können Informationspflichten aus dem rein arbeitsrechtlichen Mandat nicht zu einer Verschuldenszurechnung bezogen auf die verspätete Stellung des Insolvenzgeldantrags führen.