LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.01.2011
L 3 R 350/08
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S.1, SGG § 109 Abs. 2; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 08.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 583/06

Zur angemessenen Frist für die Antragstellung nach § 109 SGG; Rente wegen Erwerbsminderung, angemessene Frist, Verzögerung, Erledigung des Rechtsstreits, keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, grobe Fahrlässigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen L 3 R 350/08

DRsp Nr. 2011/16240

Zur angemessenen Frist für die Antragstellung nach § 109 SGG; Rente wegen Erwerbsminderung, angemessene Frist, Verzögerung, Erledigung des Rechtsstreits, keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, grobe Fahrlässigkeit

Wird ein Kläger mit der Übersendung eines von Amts wegen eingeholten Gutachtens gefragt, ob er die Berufung zurücknimmt, beginnt die Frist zur Stellung eines Antrags nach § 109 SGG. Wird die Streitsache vier Monate nach Gutachtenübersendung geladen und geht der vollständige Antrag nach § 109 SGG erst zwei Tage vor dem Verhandlungstermin bei Gericht ein, ohne dass besondere Hinderungsgründe vorgetragen werden, ist der Antrag als grob fahrlässig verspätet gestellt zurückzuweisen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S.1, SGG § 109 Abs. 2; SGB VI § 43;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).