Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit steht die Höhe einer Rentenleistung, die der beklagte Rentenversicherungsträger dem Kläger erbringt. Ihr liegen FRG-Zeiten für vom Kläger in Rumänien verrichtete Tätigkeiten zugrunde. Der Kläger begehrt für diese Zeiten eine andere Zuordnung zu den Leistungsgruppen nach der Anlage 1 zum FRG. Dies hat das LSG abgelehnt und im Urteil vom 13.3.2019 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 11.9.2017 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG und machte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) als Zulassungsgründe geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.