BSG - Urteil vom 16.12.1997
4 RA 60/97
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 2 S. 9, § 57, § 149 Abs. 5 ; SGB X § 20 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1105
NZS 1998, 384

Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum überwiegend erziehenden Elternteil

BSG, Urteil vom 16.12.1997 - Aktenzeichen 4 RA 60/97

DRsp Nr. 1998/19169

Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum überwiegend erziehenden Elternteil

1. Auch bei leiblichen Eltern kommt eine Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum überwiegend erziehenden Elternteil in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 2 S. 9, § 57, § 149 Abs. 5 ; SGB X § 20 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Vormerkung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Der Kläger und die Beigeladene sind die Eltern ihrer am 1. März 1992 geborenen Tochter Janine. Die Beigeladene ging nach der Geburt ihrer Tochter ohne Unterbrechung durch Erziehungsurlaub weiterhin ihrer bisherigen aushäusigen Berufstätigkeit nach. Die Betreuung und Erziehung des Kindes erfolgte im wesentlichen durch den Kläger. Dieser beantragte im März 1995 die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung; im Mai 1995 übersandte er der Beklagten eine auch von der Beigeladenen unterschriebene Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten allein bei ihm.