I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. September 2009 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Zuordnung der seitens des Klägers in der Zeit vom 16. Oktober 1964 bis 31. August 1975 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten zum Wirtschaftsbereich 03 (Metallurgie) bzw. 06 (Maschinen- und Fahrzeugbau) der Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der 1947 in Q-Stadt (Rumänien) geborene Kläger siedelte am 21. Februar 1977 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist deutscher Staatsangehöriger (vgl. Einbürgerungsurkunde des Magistrats der Stadt A-Stadt vom 7. Juli 1978) und im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A" (ausgestellt von der Stadt A-Stadt - Flüchtlingsdienst - am 12. Juli 1977).
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