LAG Hamm - Urteil vom 26.03.2009
11 Sa 1639/08
Normen:
EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 1; EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 4; EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 2 Abs. 1; EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 10 Abs. 5; EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 12 Abs. 1; EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 12 Abs. 4; TV-L § 4 Abs. 3; LPVG NRW § 72 Abs. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, 4 Ca 3519/ 07 vom 13.08.2008,

Zuordnung eines neuen Einsatzortes bei Auflösung der Versorgungsämter; wirksame Zuweisung durch Punkteschema; mitbestimmungsfreie Personalgestellung

LAG Hamm, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 1639/08

DRsp Nr. 2009/23568

Zuordnung eines neuen Einsatzortes bei Auflösung der Versorgungsämter; wirksame Zuweisung durch Punkteschema; mitbestimmungsfreie Personalgestellung

1. Das anlässlich der Auflösung der Versorgungsämter zur Bestimmung künftiger Einsatzorte verwendete Punkteschema genügt Billigkeits- und Gerechtigkeitsanforderungen für die Berücksichtigung der sozialen Belange der zuzuordnenden Tarifbeschäftigten. 2. Ein Arbeitnehmer, der in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, kann nicht annehmen, dass sich der öffentliche Arbeitgeber mit der bloßen Nennung der Dienststelle bei Gelegenheit des Abschlusses des Arbeitsvertrages seines weitreichenden tariflichen Direktionsrechts begibt und sich vertraglich dauerhaft festlegen will, den Angestellten nur bei der ersten Einsatzstelle zu beschäftigen; bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag hat der Angestellte regelmäßig davon auszugehen, dass er dem tarifvertraglichen Direktionsrecht unterstehen soll und jede ihr innerhalb der räumlichen Reichweite des tarifvertraglichen Direktionsrechts zugewiesene Tätigkeit der vereinbarten Vergütungsgruppe zu verrichten hat.