LAG Hamm - Urteil vom 22.01.2009
11 Sa 1255/08
Normen:
EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 10 Abs. 5; LPVG NRW § 72; TV-L § 4 Abs. 3; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 04.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2497/07
BAG, 9 AZR 254/09,

Zuordnung eines neuen Einsatzortes bei Auflösung der Versorgungsämter; arbeitgeberseitige Direktion mit Aufnahme der neuen Tätigkeit am neuen Dienstort; mitbestimmungsfreie Personalgestellung

LAG Hamm, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 1255/08

DRsp Nr. 2009/10336

Zuordnung eines neuen Einsatzortes bei Auflösung der Versorgungsämter; arbeitgeberseitige Direktion mit Aufnahme der neuen Tätigkeit am neuen Dienstort; mitbestimmungsfreie Personalgestellung

1. Eine arbeitgeberseitige Direktion ergeht zumindest und spätestens in dem Zeitpunkt an die Arbeitnehmerin, zu dem diese ihre Arbeit am neuen Dienstort aufnimmt und die ihr dort zugewiesenen Arbeiten in den ihr dort zugewiesenen Räumlichkeiten weisungsgemäß bearbeitet. 2. Eine Maßnahme der Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TV-L ist nach dem neuen Landespersonalvertretungsgesetz nicht mitbestimmungspflichtig.

Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 04.08.2008 - 5 Ca 2497/07 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1) abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 100 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 10 Abs. 5; LPVG NRW § 72; TV-L § 4 Abs. 3; GewO § 106;

Tatbestand: