LAG Hamm - Urteil vom 19.02.2009
11 Sa 1416/08
Normen:
EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 10 Abs. 5; LPVG NRW § 72; TV-L § 4 Abs. 3; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 117/08
BAG, 9 AZR 309/09,

Zuordnung eines neuen Einsatzortes bei Auflösung der Versorgungsämter; arbeitgeberseitige Direktion mit Aufnahme der neuen Tätigkeit am neuen Dienstort; mitbestimmungsfreie Personalgestellung

LAG Hamm, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 1416/08

DRsp Nr. 2009/10329

Zuordnung eines neuen Einsatzortes bei Auflösung der Versorgungsämter; arbeitgeberseitige Direktion mit Aufnahme der neuen Tätigkeit am neuen Dienstort; mitbestimmungsfreie Personalgestellung

1. Eine arbeitgeberseitige Direktion ergeht zumindest und spätestens in dem Zeitpunkt an den Arbeitnehmer, zu dem dieser seine Arbeit am neuen Dienstort aufnimmt und die ihm dort zugewiesenen Arbeiten in den ihm dort zugewiesenen Räumlichkeiten weisungsgemäß bearbeitet. 2. Eine Maßnahme der Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TV-L ist nach dem neuen Landespersonalvertretungsgesetz nicht mitbestimmungspflichtig.

Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 28.08.2008 - 3 Ca 117/08 - teilweise abgeändert.

Auch der Klageantrag zu 1) wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits insgesamt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 10 Abs. 5; LPVG NRW § 72; TV-L § 4 Abs. 3; GewO § 106;

Tatbestand: