LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.07.2015
2 Sa 586/14
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 178/14

Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem Betriebsteil bei BetriebsteilübergangUnzulässiger Feststellungsantrag zur Wirksamkeit einer Versetzungsanordnung der früheren Arbeitgeberin nach Betriebsteilübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 586/14

DRsp Nr. 2016/184

Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem Betriebsteil bei Betriebsteilübergang Unzulässiger Feststellungsantrag zur Wirksamkeit einer Versetzungsanordnung der früheren Arbeitgeberin nach Betriebsteilübergang

1. Wird nicht der gesamte Betrieb sondern ein Betriebsteil übernommen, muss der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehören, damit sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613a BGB auf die Erwerberin übergeht. 2. Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an; liegt ein Wille der Vertragsparteien weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, erfolgt die Zuordnung grundsätzlich (ausdrücklich oder konkludent) durch die Arbeitgeberin aufgrund ihres Direktionsrechts. 3. Ein Arbeitnehmer, der einem gemäß § 613a BGB übergegangenen Betrieb oder Betriebsteils zugeordnet war, hat selbst dann keinen Anspruch auf Zuordnung zu einem anderen Betrieb oder Betriebsteil, wenn er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprochen hat, weil der Schutz des Arbeitnehmers durch die Regelung des § 613a BGB und des Kündigungsschutzgesetzes gewährleistet wird und die Arbeitgeberin als Betriebsveräußerin darüber hinausgehende besondere Fürsorgepflichten im Regelfall nicht treffen.

Tenor

I. II. III. IV.