OVG Saarland - Beschluss vom 06.07.2011
2 A 246/10
Normen:
KSVG § 34 S. 1; KSVG § 35 Nr. 28;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 618/09

Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung durch ein in sehr enger räumlicher Zuordnung zu einem benachbarten Wohnhaus errichteten Multifunktionsfeld; Grenzen der Bedeutung von Lärmgutachten bei fehlender Aussagekraft wegen Diskrepanzen zwischen der üblichen Nutzung des konkreten Bolzplatzes und einer bestimmungsgemäßen Nutzung

OVG Saarland, Beschluss vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 2 A 246/10

DRsp Nr. 2011/13403

Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung durch ein in sehr enger räumlicher Zuordnung zu einem benachbarten Wohnhaus errichteten Multifunktionsfeld; Grenzen der Bedeutung von Lärmgutachten bei fehlender Aussagekraft wegen Diskrepanzen zwischen der üblichen Nutzung des konkreten Bolzplatzes und einer bestimmungsgemäßen Nutzung

Ein in sehr enger räumlicher Zuordnung zu einem benachbarten Wohnhaus errichtetes Multifunktionsfeld, dessen bestimmungsgemäße Nutzung sich wegen seiner konstruktionsbedingten Besonderheiten (Holzumrandung, die sich im Bereich der Torlinie bis in eine Höhe von ca. 4 m Höhe erstreckt, stählerne Fußballtore) sehr lärmintensiv auswirkt, kann für die Nachbarn unzumutbar sein, zumal wenn die Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung verglichen mit der Nutzung typischer Bolzplätze zu einem erheblichen "Mehr" an Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt, das zur Verwirklichung des Zieles, Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden eine Ballspielmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, nicht erforderlich ist.