Oberlandesgericht Karlsruhe
2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
Beschluss
In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
...
- Beklagte / Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
wegen Kindesunterhalt;
hier: Prozesskostenhilfe
I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 12.01.2009 (Az. 3 F 133/08 UK) in Ziffer 2 aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt ab 01.10.2008 verteidigt.
Der Beklagten wird Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Die Partei hat beginnend mit dem 01.04.2009 monatliche Raten in Höhe von 15,00 € auf die Prozesskosten zu erbringen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
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