Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.05.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 78 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 567 ff statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vielmehr zu Recht abgewiesen, da der Kläger durch einen zumutbaren Einsatz seines Vermögens in der Lage ist, die angefallenen Prozesskosten, die er mit 2.381,19 Euro beziffert, zu tragen.
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