LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.07.2009
8 Ta 148/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 S. 1; ZPO § 115 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 90 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1799/08

Zumutbarer Einsatz eines Personenkraftwagens zur Deckung der Prozesskosten bei überwiegender Nutzung eines Motorrades

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.07.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 148/09

DRsp Nr. 2009/23639

Zumutbarer Einsatz eines Personenkraftwagens zur Deckung der Prozesskosten bei überwiegender Nutzung eines Motorrades

Ist der Antragsteller Eigentümer eines Personenkraftwagens im Wert von 4.000 Euro und eines Motorrades im Wert von 3.000 Euro und hat er nicht dargetan, dass er für seine Lebensgestaltung sowohl einen Personenkraftwagen als auch ein Motorrad benötigt, und ist auch nicht ersichtlich, dass er zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit auf beide Fahrzeuge angewiesen ist (§ 90 Abs. 1 Nr. 5 SGB XII), benutzt er vielmehr zu diesem Zweck ausschließlich das Motorrad, hat er den Personenkraftwagen gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO als Vermögen zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.05.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 S. 1; ZPO § 115 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 90 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 78 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 567 ff statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vielmehr zu Recht abgewiesen, da der Kläger durch einen zumutbaren Einsatz seines Vermögens in der Lage ist, die angefallenen Prozesskosten, die er mit 2.381,19 Euro beziffert, zu tragen.