LAG Köln - Beschluss vom 27.05.2009
9 Ta 199/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7593/08

Zumutbarer Einsatz einer Lebensversicherung zur Deckung der Prozesskosten

LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 199/09

DRsp Nr. 2009/16832

Zumutbarer Einsatz einer Lebensversicherung zur Deckung der Prozesskosten

1. Nach § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; eine Lebensversicherung zählt zum verwertbaren Vermögen. 2. Der Einsatz einer Lebensversicherung ist keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII, wenn die Alterssicherung des Antragstellers durch eine Verwertung der Lebensversicherung nicht in gravierender Weise beeinträchtigt wird. 3. Im Allgemeinen kann ein 45-jähriger allein stehender Antragsteller in der bis zum gesetzlichen Rentenalter verbleibenden Lebensphase von mehr als 20 Jahren auch bei Einsatz seines Vermögens eine ausreichende Altersversorgung aufbauen; im übrigen kommen zur Deckung der Prozesskosten neben dem Verkauf der Lebensversicherung insbesondere ein Policen-Darlehen sowie eine (vorübergehende) Beitragsfreistellung in Betracht. _

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 9. April 2009 - 4 Ca 7593/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 3;

Gründe:

Die nach § 11 a ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die beantragte Beiordnung nach § 11 a ArbGG wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers abgelehnt.