Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 3. Mai 2010 wird abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2006 wird aufgehoben.
Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2006 wird aufgehoben, soweit der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Klägerin in Höhe eines Betrags von mehr als 155,91 EUR aufgehoben und zur Erstattung gestellt hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme einer Leistungsbewilligung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 i.H.v. 6.426,92 EUR.
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