LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.05.2011
L 7 VG 2/06
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 Alt. 2; BVG § 65; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; BVG § 31 Abs. 1; OEG § 1 Abs. 1 S.1, OEG § 2; SGG § 75 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VG 90007/05

Zum tätlichen Angriff nach dem OEG; OEG, tätlicher Angriff, Opferentschädigungsgesetz, Opfer, Straftat, Nothilfe, Selbstgefährdung, vorwerfbar, leichtfertig, Verletzungsfolgen, isolierte Feststellung, Schädigungsfolgen, Alkoholkonsum, Angriffssituation, Versagungsgrund, Mitverursachung, individueller Sorgfaltsmaßstab

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen L 7 VG 2/06

DRsp Nr. 2011/16234

Zum tätlichen Angriff nach dem OEG; OEG, tätlicher Angriff, Opferentschädigungsgesetz, Opfer, Straftat, Nothilfe, Selbstgefährdung, vorwerfbar, leichtfertig, Verletzungsfolgen, isolierte Feststellung, Schädigungsfolgen, Alkoholkonsum, Angriffssituation, Versagungsgrund, Mitverursachung, individueller Sorgfaltsmaßstab

Ein tätlicher Angriff im Sinne des OEG endet nicht mit der Vollendung der Straftat. Nothilfe im Sinne von § 1 Abs. 1 zweite Alternative OEG kann geleistet werden, bis sich das Opfer in Sicherheit befindet. Wird die Verletzung durch eine eigene Handlung des Opfers herbeigeführt, ist entscheidend, ob die Selbstgefährdung leichtfertig und vorwerfbar war. Dabei sind die mit dem Angriff für das Opfer möglicherweise verbundenen Verletzungsfolgen zu berücksichtigen.

Der Gerichtsbescheid des SG Stendal vom 6. Dezember 2005 sowie der Bescheid vom 6. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2005 werden abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Außenmeniskushinterhornriss und die Ruptur des vorderen Kreuzbands am rechten Knie Schädigungsfolgen des Ereignisses vom 4. Dezember 1998 sind.

Der Beklagte hat dem Kläger 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die Hälfte der entsprechenden Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 Alt. 2;