LG Stralsund, vom 26.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 512/98
Zum Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers wegen eines Arbeitsunfalls - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses? - grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers aufgrund unzureichender Verankerung eines Baugerüsts? - Haftung aus §§ 836, 837 BGB?
OLG Rostock, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 1 U 118/01
DRsp Nr. 2003/12052
Zum Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers wegen eines Arbeitsunfalls - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses? - grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers aufgrund unzureichender Verankerung eines Baugerüsts? - Haftung aus §§ 836, 837BGB ?
»1. Gegenüber dem Anspruch aus § 640RVO ist - im Gegensatz zu § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - der Einwand eines Mitverschuldens des Versicherungsnehmers unbeachtlich.2. Grob fahrlässig im Sinne des § 640RVO handelt der Unternehmer nicht schon dann, wenn er die nicht ordnungsgemäße Verankerung eines Baugerüstes erkennt, hierauf hinweist und die Gefahrenbeseitigung - anstatt einem gelernten Gerüstbauer - einem erfahrenen Bauhelfer überläßt, sofern nach den Umständen mit dem Einsturz des Gerüstes bei Nachholung seiner Verankerung nicht zu rechnen war.3. Wird der Unternehmer durch § 636 Abs. 1RVO zugleich von seiner Haftung als Gebäudebesitzer (hier: Eigenbesitz am Baugerüst) gemäß § 837BGB befreit, entfällt auch die gegenüber § 837BGB subsidiäre Haftung des Grundstückseigentümers (Baugrundstück) aus § 836BGB.«