Die Parteien streiten darüber, welche gegenseitigen Ansprüche bestehen, weil die Klägerin während der Mutterschutzfristen zeitweise einen Firmenwagen nicht an die Beklagte herausgegeben hat.
Die Beklagte betreibt ein technisches Büro für Qualitätssicherung. Die Klägerin ist bei ihr seit dem 1. Januar 1995 als Vertriebsangestellte und technische Sachbearbeiterin beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört die Koordination von auswärtigen Schulungen und Seminaren. Ihr Monatsgehalt betrug zuletzt 3.000,00 DM brutto.
Die Beklagte stellte der Klägerin einen PKW der Marke Opel Astra als Firmenfahrzeug zur Verfügung. Darüber haben die Parteien in Ziff. V des Arbeitsvertrages folgende Regelung getroffen:
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