LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.06.2013
L 5 AS 557/12
Normen:
SGB II § 29; SGB I § 39; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1658/07

Zum Einstiegsgeld nach § 29 SGB II a.F. - Einstiegsgeld; Eingliederung; Ermessen; Ermessensausübung; Ermessensfehler; Neubescheidung; Bescheidungsklage; Verwaltungsvorschrift; ermessenslenkende Richtliniern; Einzelfall; Selbstbindung; Außenwirkung; Förderung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 557/12

DRsp Nr. 2014/199

Zum Einstiegsgeld nach § 29 SGB II a.F. - Einstiegsgeld; Eingliederung; Ermessen; Ermessensausübung; Ermessensfehler; Neubescheidung; Bescheidungsklage; Verwaltungsvorschrift; ermessenslenkende Richtliniern; Einzelfall; Selbstbindung; Außenwirkung; Förderung

1. Einstiegsgeld nach dem SGB II wird erbracht, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist und kann auch gewährt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die oder nach der Aufnahme von Erwerbstätigkeit entfällt. 2. Die Anwendung ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Ermessensausübung begegnet keinen Bedenken. Jedoch dürfen derartige Weisungen nicht zu gebundenen Entscheidungen führen; vielmehr ist zu verlangen, dass Raum bleibt zur Ausübung von Ermessen im Einzelfall.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2007 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Einstiegsgeld ab dem 14. März 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 29; SGB I § 39; § Abs. Nr. ;