Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2007 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Einstiegsgeld ab dem 14. März 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|