LG Dortmund, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 336/03
Zum Anspruch auf Schmerzensgeld wegen körperlichen Zusammenbruchs als Folge gescheiterter Abfindungsverhandlung mit Versicherung
OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2005 - Aktenzeichen 9 U 201/04
DRsp Nr. 2006/843
Zum Anspruch auf Schmerzensgeld wegen körperlichen Zusammenbruchs als Folge gescheiterter Abfindungsverhandlung mit Versicherung
»Verhandelt jemand für einen Versicherer mit einem ehemaligen Agenturleiter der Versicherung eine Abfindungsregelung, scheidet dessen persönliche Inanspruchnahme auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus, wenn der potentielle Abfindungsgläubiger einen Zusammenbruch erleidet, weil der Versicherer nur eine Abfindung zahlen will, die den in den Abfindungsverhandlungen vermeintlich fixierten Abfindungsbetrag um ein Vielfaches unterschreitet (kein Schmerzensgeld wegen gescheiterter Vergleichsverhandlungen).«