LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.10.2013
L 18 AL 226/13 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; SGG § 75;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 87/09

Zulassungsgründe bei ausgeschlossener BerufungDivergenzVerfahrensfehlerBeiladungRechtmäßiges Alternativverhalten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen L 18 AL 226/13 NZB

DRsp Nr. 2014/1780

Zulassungsgründe bei ausgeschlossener BerufungDivergenzVerfahrensfehlerBeiladungRechtmäßiges Alternativverhalten

1. Der bloße Fehler in der Rechtsanwendung, z.B. unzutreffende Subsumtion, ist noch keine die Berufungszulassung eröffnende Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, zumal die Nichtzulassungsbeschwerde gerade nicht die materiell-rechtliche Richtigkeitskontrolle einer Entscheidung unterhalb des Beschwerdewertes bezweckt. 2. Die unterbliebene notwendige Beiladung, hier eines anderen Jobscenters, in einem Streit über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ist jedenfalls kein die Berufungszulassung eröffnender Verfahrensmangel i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG, soweit auch bei korrekter Beiladung kein anderer Verfahrensausgang gewährleistet gewesen wäre (Gedanke des rechtmäßigen Alternativverhaltens).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. August 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2; SGG § 75;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Klägerin ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.