LSG Bayern - Beschluss vom 26.02.2015
L 12 KA 5036/14 B ER
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; ZHG § 13; ZHG § 2 Abs. 1; ZHG § 2 Abs. 3; ZHG § 2; Zahnärzte-ZV § 3 Abs. 3; Zahnärzte-ZV § 32 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 594
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 5085/14

Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung; Verfassungsmäßigkeit der Voraussetzung einer Approbation

LSG Bayern, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen L 12 KA 5036/14 B ER

DRsp Nr. 2015/5597

Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung; Verfassungsmäßigkeit der Voraussetzung einer Approbation

1. Die Erteilung einer Genehmigung ist eine statusrelevante Entscheidung, bei der es, da der Arzt sein Honorar für die während der Dauer der Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung erfolgten Behandlungen auch bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren behalten kann, zu einer echten Vorwegnahme der Hauptsache kommt. Deshalb ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Falle des Vorliegens wesentlicher Nachteile auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. 2. Regelungen über die Modalitäten der Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit - wie die Voraussetzungen einer Genehmigung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV - sind Berufsausübungsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz, die bereits durch den beabsichtigten Schutz der Gesundheit gesetzlich Krankenversicherter gerechtfertigt sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 2.6.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; ZHG § 13; ZHG § 2 Abs. 1; ZHG § 2 Abs. 3; ZHG § 2; Zahnärzte-ZV § 3 Abs. 3; Zahnärzte-ZV § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.