BSG - Urteil vom 25.01.2017
B 6 KA 11/16 R
Normen:
Ärzte-ZV § 31 Abs. 2; BMV-Ä § 5 Abs. 2; SGB X § 33 Abs. 1; SGB V § 82 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 122, 264
NZS 2018, 410
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 21/15
SG Mainz, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KA 116/12

Zulassung zur vertragsärztlichen VersorgungAnforderungen an die Ermächtigung von ärztlich geleiteten EinrichtungenAnwendbarkeit des Grundsatzes des Vorrangs der persönlichen Ermächtigung von Ärzten

BSG, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 11/16 R

DRsp Nr. 2017/7237

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an die Ermächtigung von ärztlich geleiteten Einrichtungen Anwendbarkeit des Grundsatzes des Vorrangs der persönlichen Ermächtigung von Ärzten

1. Ärztlich geleitete Einrichtungen können auch für Leistungen ermächtigt werden, die nur bei Nachweis spezieller Fachkunde des Arztes erbracht und abgerechnet werden können, sofern durch eine entsprechende Inhaltsbestimmung im Ermächtigungsbescheid sichergestellt wird, dass die Leistungen nur von hierzu aufgrund ihrer Qualifikation berechtigten Ärzten erbracht werden (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung, ua BSG vom 2.10.1996 - 6 RKa 73/95 = BSGE 79, 159 = SozR 3-5520 § 31 Nr 5). 2. Bei den bedarfsunabhängigen Ermächtigungen auf der Grundlage bundesmantelvertraglicher Bestimmungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, findet der Grundsatz des Vorrangs der persönlichen Ermächtigung von Ärzten gegenüber ärztlich geleiteten Einrichtungen keine Anwendung.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2016 und des Sozialgerichts Mainz vom 28. Januar 2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 30. März 2012/Beschluss vom 14. März 2012 aufgehoben.