Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2008 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2007 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Juni 2006 verpflichtet, über den Widerspruch der Beigeladenen zu 8. gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 12. Dezember 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen tragen die Klägerin zur Hälfte sowie der Beklagte und die Beigeladene zu 8. je zu einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6. sind nicht zu erstatten.
I
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer der Beigeladenen zu 8. erteilten Sonderbedarfszulassung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|