Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. April 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2007 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Genehmigung für eine Nebenbetriebsstätte der Klägerin in 73441 Bopfingen zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis, begehrt die Genehmigung einer urologischen Zweigpraxis.
Die klagende Gemeinschaftspraxis (im Folgenden: Klägerin) wird von den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen und in Aalen niedergelassenen Fachärzten für Urologie Dr. A.-Al und Dipl.med. T. seit November 1999 betrieben.
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