LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.09.2009
L 5 KA 2245/08
Normen:
BMV-Ä § 15a; SGB V § 101 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 6646/07

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Genehmigung einer Zweigpraxis bei Verbesserung der Erreichbarkeit für die Versicherten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen L 5 KA 2245/08

DRsp Nr. 2009/26620

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Genehmigung einer Zweigpraxis bei Verbesserung der Erreichbarkeit für die Versicherten

Eine bessere Erreichbarkeit für die Versicherten am Ort einer geplanten Zweigpraxis reicht für die Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV aus. Auf eine Bedarfslücke in der Versorgung kommt es nicht an. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. April 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2007 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Genehmigung für eine Nebenbetriebsstätte der Klägerin in 73441 Bopfingen zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BMV-Ä § 15a; SGB V § 101 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis, begehrt die Genehmigung einer urologischen Zweigpraxis.

Die klagende Gemeinschaftspraxis (im Folgenden: Klägerin) wird von den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen und in Aalen niedergelassenen Fachärzten für Urologie Dr. A.-Al und Dipl.med. T. seit November 1999 betrieben.