BSG - Urteil vom 02.09.2009
B 6 KA 44/08 R
Normen:
SGB V § 103 Abs. 7;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 622/04
SG München, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KA 712/03

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Erteilung einer Sonderzulassung als Belegarzt

BSG, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 44/08 R

DRsp Nr. 2009/27276

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Erteilung einer Sonderzulassung als Belegarzt

1. Eine niedrige Zahl von je Belegarzt verfügbaren Belegbetten stellt kein absolutes Ausschlusskriterium für eine Belegarztzulassung dar. 2. Soll einem Bewerber um eine Sonderzulassung zur Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit nur eine unterdurchschnittliche Zahl von Belegbetten zur Verfügung stehen, muss der Krankenhausträger gegenüber den Zulassungsgremien konkret darlegen, weshalb er einen weiteren Belegarzt an sich binden will.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Oktober 2007 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 7;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Bescheid des beklagten Berufungsausschusses vom 6.3.2003, mit dem ihm eine Sonderzulassung zur Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit (§ 103 Abs 7 SGB V) versagt worden war, rechtswidrig ist.