LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.09.2009
L 5 KA 1375/09
Normen:
SGB V § 103 Abs. 3; SGB V § 95 Abs. 2; ÄBedarfsplRL § 23 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2010, 120
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 4938/07

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Beginn der Bewerbungsfrist bei Anträgen nach Aufhebung einer Zulassungssperre

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen L 5 KA 1375/09

DRsp Nr. 2009/26619

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Beginn der Bewerbungsfrist bei Anträgen nach Aufhebung einer Zulassungssperre

Erst mit der Veröffentlichung des Beschlusses des zuständigen Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Aufhebung der Zulassungssperre in einem Planungsbereich im Ärzteblatt beginnt die Bewerbungsfrist gem. § 23 Abs. 3 S. 1 BedarfsplRL-Ärzte für Anträge auf Zulassung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 105.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 3; SGB V § 95 Abs. 2; ÄBedarfsplRL § 23 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Zulassung der Klägerin zur vertragsärztlichen Versorgung als Anästhesistin im Streit.

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg (im folgen: Landesausschuss) beschloss in seiner Sitzung vom 4. April 2007 u. a. die partielle Entsperrung des bis dahin gesperrten Landkreises Tuttlingen für Anästhesisten. Der Beschluss hatte folgenden Wortlaut:

Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen